| Corona - Sonderrundschreiben Steuerliche Besonderheiten der Ergebnisse des Corona-Maßnahmenkatalogs vom 03.06.2020

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition ein Milliardenpaket zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Wir möchten auf, aus unserer Sicht, zwei sehr wesentliche Aspekte den Fokus richten.

Bitte beachten Sie, dass der Beschluss vom 03.06.2020 erst dann Gültigkeit erlangt, sofern der Bundestag und auch der Bundesrat dem Maßnahmenpaket zustimmen. Dies soll noch vor Ablauf des 30.06.2020 erfolgen, da die Regelungen bereits mit Wirkung ab dem 01.07.2020 in Kraft treten sollen.

  • Befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und 7% auf 5% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf. Insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind. Branchenverbände und Politik kritisieren diese Maßnahme hinsichtlich des sehr hohen administrativen Aufwandes für den begrenzten Zeitraum von 6 Monaten sowie in Bezug auf die möglicherweise nicht eintretende Wirkung der Maßnahme. Jedem Unternehmer steht es frei, die Senkung der Mehrwertsteuersätze an seine Kunden weiterzugeben oder selbst die eigene Marge kurzfristig zu erhöhen.

Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im sogenannten Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 tatsächlich ausgeführt werden oder als ausgeführt gelten. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterliegt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung unter Ausweis der einzelnen Mehrwertsteuersätze zum Zeitpunkt der gestellten Anzahlungsrechnung zu berücksichtigen (Beispiel Handwerk: Abnahme von Bauleistungen). Für sogenannte Teilleistungen gelten diese Grundsätze nicht, sofern Teilleistungen wirksam (schriftlich) vereinbart wurden. Für Teilleistungen gilt der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der ausgeführten Teilleistung.

Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden (z. B. auch für bezogene innergemeinschaftliche Lieferungen). Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden. Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen. Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass die zu hoch ausgewiesene Steuer daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden darf. Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.

Stellungnahme von Ackermann, Meyer & Partner

Wir gehen davon aus, dass diese Maßnahmen insgesamt nur eine geringe Wirkung zeigen. Der administrative Aufwand ist für alle Unternehmen sehr hoch verbunden mit steuerlichen Risiken, sofern Sie Ihre Prozesse, die eingesetzte Software und den Ausweis der Mehrwertsteuersätze nicht anpassen. Sollten Sie weiterhin 19% Mehrwertsteuer in Ihren Ausgangsrechnungen ausweisen, obwohl diese im Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12. nur 16% betragen darf, schulden Sie dennoch diese Mehrsteuer. Ihr Kunde, sofern dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf die Mehrsteuer jedoch nicht beim Finanzamt geltend machen und zahlt insofern „mehr“ für die erhaltene Leistung. Für Ihre Eingangsrechnungen empfehlen wir Ihnen, jede erhaltene Eingangsrechnung unmittelbar in Bezug auf den ausgewiesenen Mehrwertsteuersatz zu überprüfen und den Verkäufer auf notwendige Korrekturen hinzuweisen.

Für die Kalkulation von Aufträgen im Übergangszeitraum sollten Sie die reduzierten Mehrwertsteuersätze berücksichtigen, sofern die Lieferung und Leistung im Übergangszeitpunkt erfolgt.

Sollten Sie derzeit größere Investitionen im betrieblichen Bereich ohne Vorsteuerabzugsberechtigung (z. B. Arzt, Zahnarzt) oder im privaten Bereich in Erwägung ziehen, können Sie diese Investitionen auf die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 verschieben, sofern der jeweilige Verkäufer die Mehrwertsteuerreduktion an seine Kunden weitergibt. Insofern erwarten wir einen Umsatzeinbruch im Juni 2020 bei Konsumgütern, die nicht für den täglichen Bedarf notwendig sind.

Wir gehen davon aus, dass aufgrund des großen Drucks von Branchenverbänden insgesamt noch Änderungen dieser Maßnahme erfolgen könnten. Das Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich ist noch nicht abgeschlossen. Gleichwohl empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit den Auswirkungen auf Ihr Unternehmen schon jetzt auseinanderzusetzen.

  • Programm für Überbrückungshilfen

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Stellungnahme von Ackermann, Meyer & Partner

Anträge sind voraussichtlich wieder über die bekannten Förderbanken (z. B. NBank in Niedersachsen) einzureichen. Welche Unterlagen beizufügen sind und wie die Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers aussehen soll, ist noch nicht bekannt. Sofern jedoch an der Antragsfrist zum 31.08.2020 (Ausschlussfrist) festgehalten werden sollte, ist möglicherweise bei der Erstellung der laufenden monatlichen Finanzbuchhaltung Eile geboten. Wir möchten Sie bitten, sofern Sie einen Antrag in Erwägung ziehen, sich mit uns in Verbindung zu setzen, da die Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung bzw. auch die Erteilung einer Steuerberaterbestätigung zu Antragszwecken zeitlich geplant werden muss. Sofern wir davon ausgehen, dass Mandanten von uns die Voraussetzungen der Überbrückungshilfen erfüllen dürften, sprechen wir Sie auch unmittelbar an.

Sprechen Sie uns bei Fragen und Anregungen jederzeit sehr gerne an.

Ihr Team von Ackermann, Meyer & Partner mbB