| Corona - Sonderrundschreiben Sonderrundschreiben für Ärzte und Zahnärzte

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie zusätzlich unseren bereits verschickten Sonderrundschreiben über Ihre Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Krise informieren.

1. Liquiditätsbeihilfen

Wir gehen davon aus, dass Sie mit Ihrer Praxis nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen für die Liquiditätszuschüsse erfüllen dürften. Antragsbedürftig sind nach unserem Verständnis Unternehmen, die über keine Liquiditätsreserven verfügen, um die laufenden Kosten weiter zahlen zu können. Dies wird insbesondere dadurch zu begründen sein, dass viele Unternehmen aufgrund der landesweiten Verpflichtung zur Schließung keine Einnahmen mehr generieren können oder Unternehmen der Tourismusbranche Einnahmen aufgrund stornierte Reisen erstatten müssen.

Die KV‘n und KZV’n werden nach unserem Kenntnisstand weiterhin die monatlichen Abschläge zahlen. Das erste Quartal 2020 dürfte zumindest zu 2/3 ohne wesentliche Einbußen verlaufen sein. Im April 2020 und Juli/August 2020 werden die Restzahlungen für Quartale Q4.2019 und Q1.2020 ausgeschüttet.

Sollte sich die wirtschaftliche Situation bei Ihnen in den kommenden Wochen dennoch deutlich verschlechtern, melden Sie sich jederzeit bei uns. Wir empfehlen vorsorglich schon jetzt die Erstellung von Einnahmen-Überschussrechnungen und Steuererklärungen für das Jahr 2019, da diese Unterlagen Ihrer Hausbank zur Verfügung zu stellen sind, sofern Sie vergünstigte Darlehen der KfW in Anspruch nehmen müssten. Des Weiteren sollten Sie Ihre Buchführungsunterlagen weiterhin monatlich einreichen, da auch aktuelle BWA’s vorzuweisen wären. In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung der digitalen Buchführung zielführend (siehe auch unser Sonderrundschreiben vom 23.03.2020).

2. Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Unter Verweis auf Abschnitt 1 empfehlen wir, gegenwärtig keine Steuervorauszahlungen herabzusetzen oder Stundungsanträge vorzubereiten. Wir empfehlen die Situation Mitte Mai 2020 neu zu bewerten, da zu diesem Zeitpunkt die ersten 4-5 Monate vergangen sind und wir bessere Kenntnis von der Zukunft haben werden. Sollte sich die wirtschaftliche Situation bis dahin verschlechtern, würden wir für Sie entsprechende Anträge auf Anpassung von Steuervorauszahlungen mit Wirkung zum 10.06.2020 stellen. Wir bitten Sie, sich mit uns diesbezüglich ab Anfang Mai in Verbindung zu setzen.

3. Anträge auf Kurzarbeitergeld

Anträge auf Kurzarbeitergeld sind auch für Freiberufler jederzeit möglich, sofern die Voraussetzungen eingehalten sind. Die Behandlungszeiten müssen sich zum Beispiel aufgrund fehlender Patienten um mindestens 10% reduzieren. Sofern Sie noch keinen Kontakt zu uns aufgenommen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Melden Sie sich jederzeit gerne bei uns, wenn Sie Fragen haben. Wir stehen Ihnen in der Krise jederzeit zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von Ackermann, Meyer & Partner