| Corona - Sonderrundschreiben Aktuelle Arbeitgeber-Informationen für Betriebe und Hinweise für Gegenmaßnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit wir Sie bisher noch nicht persönlich erreicht haben bzw. zur Aktualisierung der bisherigen Informationen, möchten wir Ihnen auf diesem Weg einige wichtige Informationen (Stand: 20.03.2020) zukommen lassen:

  • Maßgeblich ist bei Corona-Verdacht die Entscheidung des Gesundheitsamtes, die stets zu respektieren ist. Außerdem sind die praktisch täglich aktualisierten Allgemeinverfügungen der Behörden unbedingt zu beachten.
  • Soweit sinnvoll und möglich, sollte für die berufliche Tätigkeit ein Homeoffice vorbereitet werden.
  • Wenn Sie – (nach Abbau von Überstunden und Resturlauben) – unter Beachtung der betrieblichen Liquidität auch Minusstunden Ihres Personals tolerieren können, ist das zunächst ein einfacher Weg.
  • Das inzwischen geänderte Gesetz zum Kurzarbeitergeld (KUG) setzt nicht mehr voraus, dass Minusstunden aufzubauen sind. KUG kann bereits dann beantragt werden, wenn man 10% Arbeitsausfall hat (das ist im KUG-Antrag anzugeben).

Bei KUG zahlt die Arbeitsagentur an den davon betroffenen Betrieb i.d.R nur 60% des weggefallenen Nettolohns des davon betroffenen Mitarbeiters. Lebt mindestens 1 Kind im Haushalt des betroffenen Mitarbeiters, beträgt das KUG 67% vom weggefallenen Nettolohn. Der Arbeitgeber kann KUG ggf. freiwillig aufstocken. Für Minijobber gibt es (bisher) kein KUG.

Wir empfehlen Ihnen, schrittweise vorzugehen:

  1. Prüfung der vorhandenen Liquidität für die Betriebsausgaben der nächsten 3 Monate
  2. Schriftliche Zustimmung der Mitarbeiter zu KUG im Allgemeinen einholen (Formular haben wir für Sie vorbereitet)
  3. KUG bei Arbeitsagentur anzeigen. Das können wir für Sie machen. Wichtig: Haben Sie dies selbst erledigt, informieren Sie uns bitte unverzüglich, damit es bei einem KUG-Antrag nicht zu einer Lohnüberzahlung kommt !
  4. KUG bei der Arbeitsagentur (recht aufwendig) beantragen, insbesondere wenn nur teilweise Arbeitsreduzierung vorliegt oder bei Aufstockung Gehalt von Arbeitgeber. Beim KUG-Antrag unterstützen wir Sie gerne, brauchen dazu aber von Ihnen genau die beim Mitarbeiter jeweils wegfallenden Arbeitsstunden.
  5. Wir beantragen nach Rücksprache mit Ihnen bei Bedarf für Sie ca. Mitte Mai 2020 Herabsetzung Ihrer Steuer-VZ ab II/20 zum Erhalt der Liquidität.
  6. Sie können sich in vielen Fällen bereits jetzt bei der NBank registrieren lassen, um dort später schnell einen Liquiditätszuschuss bzw. Liquiditätskredit zu bekommen. („Fragebogen Corona“ https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Formulare-vor-Antragstellung/Fragebogen-Soforthilfe-Corona.pdf) Neben der Übersendung des Fragebogen an die NBank empfiehlt es sich schon jetzt, die Benutzerregistrierung online unter https://kundenportal.nbank.de/irj/portal/anonymous vorzunehmen. Ab voraussichtlich Mittwoch werden dort die Kredit-/Förderanträge für Klein- und Kleinstunternehmen bereitstehen.
  7. Nur wer einem Tätigkeitsverbot gem. §§ 34, 42 InfSG unterliegt, erhält grundsätzlich eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall nach § 56 InfSG.

Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von AMP